Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verträge von Wlk Druck e.U. mit Unternehmen (B2B)

 

I.                              GELTUNGSBEREICH

  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Wlk Druck e.U. (FN 339434v), im Folgenden: Auftragnehmer, für Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG), im Folgenden: Auftraggeber, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingun Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersproch
  • Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich bestä

 

II.                            PREISANGEBOTE

  • Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  • Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Wer Sie schließen Versandkosten nicht ein.
  • Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich schriftlich erhoben werd Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen zwei Tagen widersprochen werden.
  • Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wir
  • Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
  • Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen.

 

III.                         RECHNUNGSlegung und Zahlungsbedingungen

  • Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem er (auch teilweise) liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.
  • Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) hat grundsätzlich bei Abholung der Ware (in bar oder via Bankomat-Kasse) zu erfolgen, es sei denn, schriftlich wird anderes vereinbart.
  • Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrag

 

IV.                        ZAHLUNGSVERZUG

  • Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  • Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz zu zahlen (gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, dem Auftragnehmer entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

V.                           LIEFERZEIT

  • Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
  • Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzuleg Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
  • Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbroche

 

VI.                        LIEFERUNG

  • Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an die vom Auftraggeber bestimmte Lieferadress Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  • Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 5 % gestattet und anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechn

 

VII.                      nachträgliche Änderungen, SATZ- UND DRUCKFEHLER UND KORREKTUREN

  • Änderungen des Auftrags sind ab Vertragsschluss in Form der Unterfertigung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht mehr möglich. Sollte der Auftragnehmer nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z.B. auch im Rahmen der Besteller- und Autorenkorrektur) ausdrücklich und schriftlich genehmigen, werden diese einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden.
  • Satzfehler werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt, sofern sie ausschließlich vom Auftragnehmer verschuldet wurden. Der Auftragnehmer schuldet keine Korrekturlesung.
  • Der Auftraggeber erhält nur auf ausdrücklichen Wunsch Korrekturabzüge. Dessen ungeachtet kann der Auftragnehmer Korrekturabzüge zur Genehmigung unterbreiten. Sollte sich der Auftraggeber nicht gegenteilig äußern, gilt der Korrekturabzug nach Ablauf einer Woche als genehmigt.
  • Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber verrechnet (z.B. Autorkorrektur). Änderungen sind ausschließlich schriftlich (auch per FAX bz Email) anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.

 

VIII.                    ANNAHMEVERZUG

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber üb
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

IX.                        GEWÄHRLEISTUNG

  • Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnt Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  • Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu Bei dieser Untersuchung festgestellte oder feststellbare Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, schriftlich und bestimmt anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten die Bestimmungen des § 377 UGB mit der Maßgabe, dass die Mängelrüge nicht binnen angemessener Frist
    (§ 377 Abs 1 und 3 UGB), sondern unverzüglich zu erfolgen hat.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt vereinbarungsgemäß sechs Monat
  • Die Vermutungsregelung des 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht nach § 933b Abs 2 ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
  • Bei berechtigten und iSd Abs (2) fristgerecht erfolgten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurd
  • Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferun
  • Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden (keine Farbgarantie).
  • Branchenübliche Toleranzen werden vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert (zB Verschiebungstoleranz von ca. 1 mm bei doppelseitigem Druck sowie Papierformatstoleranz bei geschnittenen Produkten). Digitaldruck impliziert grundsätzlich einen Druckrand (nicht bedruckter Bereich) von ca. 3 mm, der daher mangels anderweitiger Vereinbarung keinen Mangel darstellt. Randloser Druck, der Überfüllung erfordert, bedarf sohin eines ausdrücklichen Auftrags des Auftraggebers.

 

X.                           HAFTUNG

  • Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz ist mit der Höhe des Netto-Auftragswertes limitiert.
  • Unbeschadet der Haftungsbeschränkung gemäß Pkt. X. (1) ist die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn und Datenverlust sowie für durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstandene Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis mittels eingeschriebenen Briefes und binnen sechs Monaten ab schriftlicher Ablehnung durch den Auftragnehmer klageweise geltend gemacht werden.
  • Im Übrigen bedarf die Geltendmachung von Schadenersatz der fristgerechten Mängelrüge (vgl. oben Pkt. IX. (2)).

 

XI.                        BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

  • Für beigestellte Daten, Druckpapier oder zu bedruckende Textilien haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten oder Materialien determiniert Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Daten nicht in druckfertigen Formaten (PDF, TIFF, EPS, JPG), sondern als MS-Office-Dateien oä zur Verfügung gestellt werden.
  • Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind (keine Farbgarantie).
  • Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Druck Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sin
  • Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen, soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Au
  • Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werd Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 100 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu verrechn
  • Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck sind auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten.

 

XII.      AUFTRAGSUNTERLAGEN

Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Datenträger, zu bedruckende Textilien und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XI (1) gilt:

 

Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der zwei Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

 

XIII.                    LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG

Für den Auftragnehmer besteht mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. Montagen, Druckformen, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

 

XIV.                  PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres aufgelöst werden.

 

XV.                     EIGENTUMSRECHT

Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Stanzen und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

 

XVI.      URHEBERRECHT

  • Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen.
  • Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber versichert, dass ihm alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
  • Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert er dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Er hat ihm dazu sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halt Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

 

XVII.      EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.

 

XVIII.            ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

XIX.                  NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

 

XX.                      ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, Vertragsänderungen

  • Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht ausschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens Anwendun Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  • Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Alle Vereinbarungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen u bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Selbiges gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen von Mitarbeitern des Auftragnehmers bedürfen für deren Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.